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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN | VINATI GMBH

1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für alle Aufträge an VINATI gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese bei Folgeaufträgen nicht ausdrücklich einbezogen sind. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt.

2. PRÄSENTATION/VERTRAGSANBAHNUNG

2.1 Jegliche, auch auszugsweise Verwendung von vorvertraglich vorgestellter oder überreichter Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung. Gleiches gilt für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Vereinbarung eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden in der Angebotsphase überlassenen Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Konzeptionen etc., behält sich VINATI Eigentums und Urheberrechte vor.

2.2 Diese Unterlagen/Daten dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, VINATI erteilt dazu dem (künftigen) Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ein Auftrag nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

3. ABWICKLUNG VON AUFTRÄGEN

3.1 Von VINATI übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

3.2 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (z.B. Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), die VINATI erstellt oder erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von VINATI.

4. AUFBEWAHRUNG, ARCHIVIERUNG UND HERAUSGABE VON DATEN UND UNTERLAGEN

4.1 Alle von VINATI für den Kunden hergestellten Druckunterlagen werden ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung, das heißt Abrechnung der betreffenden Entwicklungs- bzw. Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufbewahrt und während dieser Zeit auf Wunsch dem Kunden in der vorliegenden Form einmalig ausgehändigt. Eine darüber hinaus gehende elektronische Vorhaltung/Speicherung schuldet VINATI nicht. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist VINATI nicht dazu verpflichtet ‚offene Daten‘ zur Verfügung zu stellen. Sollten nach Auftragsabwicklung vom Kunden offene Daten verlangt werden, wird VINATI dies gegen angemessenen Aufbereitungsaufwand und angemessener Vergütung des Mehrwerts anbieten. Dieser Mehrwert orientiert sich am ursprünglichen Auftragsvolumen und bedarf aber einer gesonderten Vereinbarung.

4.2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder Beendigung der Zusammenarbeit/Vertragsende vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Druckunterlagen dem Kunden auf dessen Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Der Aufwand, der VINATI für die Zusammenstellung der Daten, deren Versendung und Verpackung entsteht, wird vom Kunden vergütet. Nutzungsrechtliche Aspekte werden durch die Herausgabe der Druckunterlagen nicht berührt.

4.3 Die von VINATI zur Erstellung der Druckunterlagen benötigten Arbeitsmittel wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe, Layoutdateien und sonstige Unterlagen werden nicht an den Kunden herausgegeben und können jederzeit vernichtet werden. Dies gilt auch für alle Unterlagen nicht realisierter Werbemaßnahmen.

VINATI GmbH Max-Eyth-Str. 7 71364 Winnenden

5. AUFTRAGSERTEILUNG AN DRITTE

5.1 VINATI ist berechtigt, übertragene Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
VINATI ist berechtigt, Aufträge zur Produktion (z.B. Druckauftrag), an deren Erstellung REICHERT MARKETINGDESIGN vertragsmäßig mitwirkt, im Namen und für Rechnung des Kunden zu erteilen. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht. In diesem Fall übernimmt VINATI gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung – und steht nur für die für die ordnungsgemäße Produktionsorganisation ein. Ist VINATI mit der direkten Produktionsabwicklung beauftragt, kann entsprechend Vorkasse verlangt werden und die Erteilung des Produktionsauftrages von deren Erbringung abhängig gemacht werden.

5.2 Aufträge an Werbeträger erteilt VINATI – soweit nichts anderes vereinbart im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Kunde bei Nichterfüllung der Rabattoder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet VINATI nicht. Etwaiger Agenturrabatt verbleibt bei VINATI.

6. LIEFERUNG, LIEFERFRISTEN

6.1 Lieferverpflichtungen von VINATI sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.

6.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat. Fixgeschäfte sind ausdrücklich als solche zu vereinbaren.

6.3 Von VINATI zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von bestätigt wird.

6.4 Namens-, marken-, wettbewerbs- und urheberrechtliche Überprüfungen sind bei Drittbezug nur dann Aufgabe von REICHERT MARKETINGDESIGN, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eine Haftung für die diesbezügliche rechtliche Unbedenklichkeit ist ausgeschlossen, insbesondere ist VINATI nicht verpflichtet, Entwürfe vorher rechtlich prüfen zu lassen; dies geschieht nur auf besonderen Auftrag des Kunden auf dessen Kosten.

7. NUTZUNGSRECHTE UND TECHNISCHE NUTZUNGSMÖGLICHKEIT

7.1 VINATI wird dem Kunden mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für uns erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Soweit nichts gesondert vereinbart ist, räumt VINATI ein nicht ausschließliches, einmaliges Nutzungsrecht zur Abwicklung/Umsetzung des Auftrags im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels ein. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung bzw. Übernahme auf andere Medien, bedarf der vorherigen Zustimmung von VINATI. Der Kunde ist zur Weitergabe bzw. Lizenzierung der eingeräumten Nutzungsrechte nur mit Zustimmung von VINATI berechtigt. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Auftrages.

7.2 Gleiches gilt für die Einräumung des Umfangs der technischen Nutzungsmöglichkeiten; diese ist vom Auftragsumfangs begrenzt, weswegen, soweit nicht anders vereinbart, VINATI nicht die Lieferung von offenen Dateien schuldet.

7.3 Werden zur Vertragserfüllung Dritte herangezogen, wird VINATI die Nutzungsrechte (z.B. Bildrechte) im Umfang der Ziffer 7.1 erwerben und dem entsprechend dem Kunden übertragen. Soweit nichts anders vereinbart, hat der Kunde den Aufwand hierfür gesondert zu tragen.

7.4 Hat der Kunde Vorlagen, Logos, Grafiken oder Bilder zu stellen, hat er diese frei von Rechten Dritten zur Verfügung zu stellen (z.B. Zustimmung Mitarbeiter auf Abbildung in Firmenbroschüre).

8. PREISE, ABRECHNUNG, LIEFERVERZUG UND FÄLLIGKEITEN

8.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

VINATI GmbH Max-Eyth-Str. 7 71364 Winnenden

8.2 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

8.3 VINATI haftet im Fall des von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

9. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

9.1 Von VINATI gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden. Nach Druckfreigabeerklärung durch den Kunden ist VINATI von jeder Verantwortung der vorgelegten Unterlagen befreit; gleiches gilt sofern der Kunde direkt Korrekturen nach Freigabeerteilung vornehmen lässt.

9.2 Bei Vorliegen von Mängeln steht VINATI das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.

9.3 Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn VINATI, seine gesetzlichen Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragsabsichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Gegenüber Unternehmern haftet VINATI für Schadensersatzansprüche jeder Art, ferner nicht bei grob fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragsabsichten durch Erfüllungsgehilfen. Schadensersatzansprüche jeder Art gegenüber Unternehmern sind auf den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden beschränkt.

10. AUFRECHNUNG

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11. EIGENWERBUNG UND URHEBERNENNUNG

11.1 VINATI ist es gestattet, seine Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung (auch nach Beendigung der Vertragszeit) unentgeltlich zu nutzen.

11.2 VINATI verbleibt das Recht zur Urheberbenennung bzw. Urheberkennzeichnung. VINATI ist berechtigt, seinen Namenszug, sein Logo oder sonstige geschäftlich übliche Bezeichnungen auf den Werbemitteln des Kunden diskret und nach Abstimmung mit dem Kunden so vorzunehmen, wie VINATI von dem Recht Gebrauch machen will.

12. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT UND ANWENDBARES RECHT

12.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist das für den Sitz von VINATI zuständige Gericht als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten vereinbart.

12.2 Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

12.3 Es gilt deutsches materielles und Prozessrecht. 12.4 Erfüllungsort ist der Sitz von VINATI.

 

Winnenden, im April 2022